BVerfG Urteil v. - 2 BvE 3/19

Erneuter erfolgloser Eilantrag einer politischen Partei im Organstreitverfahren bzgl der staatlichen Förderung politischer Stiftungen (hier: Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V.) - Tenorbegründung

Gesetze: Art 21 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Instanzenzug: Az: 2 BvE 3/19 Ablehnung einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvE 3/19 Urteil

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Er ist unstatthaft, weil die Antragstellerin - ebenso wie beim vorhergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 155, 357 <375 Rn. 41 ff.>) - nicht substantiiert dargelegt hat, dass das geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz auch die vorläufige Anordnung von Zahlungspflichten zugunsten der nicht verfahrensbeteiligten Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. umfasst und dass es des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf, um den Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts zu verhindern.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:es20220728.2bve000319

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 845 Nr. 12
KAAAJ-19143