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Die Behandlung von Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften nach § 17 Abs. 2a EStG
Spätestens nachdem auch die Finanzverwaltung nach den zuvor im amtlichen Bundessteuerblatt veröffentlichten BFH-Entscheidungen v. - VIII R 13/15 (BStBl 2020 II S. 831) und v. - VIII R 18/16 (BStBl 2020 II S. 833) ihren Kurs dahingehend änderte, dass sie rechtsprechungskonform mit dem (BStBl 2021 I S. 723, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neufassung mit BStBl 2022 I S. 742) fortan ebenfalls sowohl die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung als auch den Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung den negativen Einkünften gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 EStG zuordnete, entstand ein Konkurrenzverhältnis zu den Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 17 EStG. Das nun jüngst erschienene (NWB JAAAJ-15737), löst das Konkurrenzverhältnis „§ 17 EStG/§ 20 EStG“ weitestgehend auf.
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Nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a EStG
[i]Kahlert, NWB 13/2020 S. 903Seit der Einführung von Absatz 2a in § 17 EStG mit dem sog. JStG 2019 v. (BGBl 2019 I S. 2451) war mangels gesetzlicher Regelung nicht abschließend geklärt, in welcher Höhe Darlehensverluste zu nachträglichen Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG führen. Du...BStBl 1999 I S. 545