Online-Nachricht - Mittwoch, 03.08.2022

Freiburg | Normenkontrollantrag gegen Bewohnerparkgebührensatzung erfolglos (VGH)

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat den Normenkontrollantrag eines Freiburger Bürgers gegen die Satzung der Stadt Freiburg i.Br. über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerparkgebührensatzung) vom abgewiesen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Mit der streitigen Satzung wurde die Gebühr für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen von vormals 30 € jährlich auf eine Gebühr angehoben, die sich gestaffelt nach der Länge der Fahrzeuge auf 240, 360 oder 480 € im Jahr beläuft. Die Satzung sieht darüber hinaus Gebührenermäßigungen und -befreiungen für Schwerbehinderte sowie für Personen vor, die Sozialleistungen beziehen.

Der VGH hat entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung formell und materiell rechtmäßig ist und seine zuvor im Eilverfahren geäußerte Rechtsauffassung bestätigt:

  • Mit der Bewohnerparkgebühr wird neben der (teilweisen) Kostendeckung erkennbar der legitime Zweck verfolgt, den besonderen Vorteil auszugleichen, der den Bewohnern hierdurch geboten werde, nämlich den öffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung allgemeiner Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen zu nutzen.

  • Daneben verfolgt die Gebührenregelung mit Blick auf das staatliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG und zum Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels in zulässiger Weise und für den Gebührenschuldner ersichtlich den Lenkungszweck, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken.

  • Die Gebührenbemessung nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Bewohnerparkgebührensatzung verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Insoweit kommt es nicht darauf an, mit welcher Steigerungsrate die Gebühr im Vergleich zur Vorgängerregelung erhöht worden ist. Maßgeblich ist allein, dass die nach dem geltenden Recht festgesetzte Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil steht.

  • Für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung gegeben ist, bieten die Mietkosten für einen Dauerstellplatz im Parkhaus greifbare Anhaltspunkte.

  • Zwar ist zu berücksichtigen, dass den Kunden in Parkhäusern ein bestimmter, ggf. auch überdachter und überwachter Stellplatz zugewiesen ist, den ein Bewohnerparkausweis nicht vermittelt. Auch befreit die Bewohnerparkgebühr lediglich von der Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren, sie schützt den Inhaber jedoch nicht vor notwendigen Abschleppmaßnahmen.

  • Trotz dieser Unterschiede kann ein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung jedenfalls ausgeschlossen werden, da sich die jährlichen Kosten für einen Stellplatz im Parkhaus in Freiburg - je nach Lage - auf bis zu 2.280 €/Jahr belaufen und damit mindestens auf das Doppelte bis hin zum fast Zehnfachen der Bewohnerparkgebühr.

  • Die Festlegung der Fahrzeuglängen zur Staffelung der Gebühren ist in der Satzung auch nicht willkürlich, sondern in methodisch-systematischer Weise auf der Grundlage statistischer Daten über die Länge privater Kraftfahrzeuge in Freiburg erfolgt.

  • Auch die Regelung zu Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Personenkreise aus sozialen Gründen ist - auch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gem. Art. 20 Abs. 3 GG - von dem Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers umfasst. Sie dient der Abmilderung der wirtschaftlichen Belastung finanziell weniger leistungsfähiger Personen und beruht auf dem Gedanken, Schwerbehinderten, die bei typisierender Betrachtung auf ein Fahrzeug und eine Parkmöglichkeit in der Nähe ihrer Wohnung besonders angewiesen sind, einen Nachteilsausgleich zu gewähren.

Hinweis:

Der VGH hat die Revision zum BVerwG zugelassen.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAJ-18900