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Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein Umlegungsverfahren
(1) Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird (vgl. , NWB FAAAD-34544, BStBl 2010 II S. 270). (2) Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des BFH, Urteils in BStBl 2010 II S. 270; Bezug: § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 1, Abs. 2a Satz 2, Abs. 3 Satz ...