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„Sendelizenz“ nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut
Die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen schließen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der „Sendelizenz“ aus (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG; § 247 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 12 Abs. 4 LMedienG BW).
Der Begriff des zu aktivierenden „Wirtschaftsguts“ erfasst in Anlehnung an den Begriff „Vermögensgegenstand“ im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte i. S. des BGB, sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können und aus der Sicht eines potenziellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben. Dies...BStBl 2012 II S. 238