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Der neue Auslandstätigkeitserlass
Der bisherige Auslandstätigkeitserlass (ATE) v. wurde mit einem neugefasst (, NWB DAAAJ-15632). Dieser neue ATE ist auf Arbeitslohn und sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem gezahlt werden bzw. zufließen.
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I. Wirkung des ATE
Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG eines Arbeitnehmers unterliegen seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Ausland aufgrund des Welteinkommensprinzips der deutschen Besteuerung. Die deutsche Besteuerung der ausländischen Arbeitseinkünfte wird lediglich durch die Regelungen eines zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsstaat abgeschlossenen DBA eingeschränkt. Durch den ATE ist es aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Freistellung des Arbeitslohns aus Nicht-DBA-Staaten zu erreichen.
II. Begünstigte Tätigkeiten
Der ATE ist nur anwendbar, wenn die begünstigte Tätigkeit in einem Staat stattfindet, der kein DBA mit Deutschland geschlossen hat. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören Arbeiten an (Industrie-)Bauwerken im Tätigkeitsstaat sowie zukünftig auch Arbeiten ...