BGH Urteil v. - X ZR 101/20

Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung des ersten Teilflugs und Verpassen des Anschlussflugs

Leitsatz

1. Bei einem auf einer einheitlichen Buchung beruhenden Flug, der aus zwei Teilflügen besteht, ist ein Unternehmen, das die Buchung erteilt und die Durchführung des zweiten Teilflugs übernommen hat, als ausführendes Unternehmen bezüglich des gesamten Flugs anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Fluggäste den zweiten Teilflug wegen Verspätung des ersten Teilflugs nicht erreicht haben (Anschluss an , RRa 2021, 125 Rn. 22 f. - KLM).

2. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die einzelnen Teilflüge für sich gesehen in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallen (Anschluss an , Rn. 22 ff. - Austrian Airlines).

Gesetze: Art 2 Buchst b EGV 261/2004, Art 2 Buchst g EGV 261/2004, Art 2 Buchst h EGV 261/2004, Art 3 Abs 1 EGV 261/2004

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-24 S 103/19vorgehend AG Frankfurt Az: 30 C 3640/18 (45)

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung und auf Erstattung angefallener Zusatzkosten in Anspruch.

2Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und die Zedentin für den Flüge von Ibiza über Madrid nach Frankfurt am Main. Der erste Teilflug wurde von I.             durchgeführt, der zweite von der Beklagten. Aufgrund einer Verspätung des ersten Flugs verpassten der Kläger und die Zedentin den Anschlussflug in Madrid. Sie erreichten Frankfurt am Main am Folgetag mit einer Verspätung von zehn Stunden.

3Der Kläger hat Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 250 Euro pro Person, Ersatz von Mehrkosten für den Transport einer Golfausrüstung in Höhe von 160 Euro und von Taxikosten in Höhe von 20 Euro sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

4Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

5Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

6Die zulässige Revision ist unbegründet.

7I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei als ausführendes Luftfahrtunternehmen wegen einer am Endziel eingetretenen Verspätung von mehr als drei Stunden zur Leistung einer Ausgleichszahlung und zur Erstattung der geltend gemachten Kosten verpflichtet. Die Verspätung am Endziel sei auch dann maßgeblich, wenn Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt würden, sofern es sich um eine einheitliche Buchung aufeinanderfolgender Flüge handele. Unerheblich sei, dass die erste Teilstrecke des Flugs, auf dem die Verspätung eingetreten sei, von einem anderen Flugunternehmen erbracht worden sei. Die Beklagte sei als vertragliches Luftfahrtunternehmen der zweiten Teilstrecke verantwortlich mit der Folge, dass sie auch ausführendes Luftfahrtunternehmen des einheitlichen Gesamtflugs geworden sei. Demgemäß könne sie auf Leistung in Anspruch genommen werden.

8II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

91. Die Fluggastrechteverordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO anwendbar. Der Kläger und die Zedentin haben den Flug im Gebiet eines Mitgliedstaats angetreten.

102. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch wegen großer Ankunftsverspätung erfüllt sind, weil der Kläger und die Zedentin mehr als drei Stunden später als vorgesehen in Frankfurt am Main angekommen sind.

11a) Die beiden Teilflüge sind als Einheit zu betrachten, weil dem Kläger eine einheitliche, bestätigte Buchung erteilt worden ist. Deshalb ist Frankfurt am Main das Endziel der Flugreise, die in Ibiza begonnen hat.

12aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs maßgeblich, ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist (, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 57 - Sturgeon; Urteil vom - C-581/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 40 - Nelson).

13Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Flugs (, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 37 - Folkerts).

14bb) Als Anschlussflüge in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwei oder mehr Flüge zu verstehen, die für die Zwecke des in der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs eine Gesamtheit darstellen.

15Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Hierbei ist unerheblich, ob die einzelnen Flüge mit demselben oder mit unterschiedlichen Fluggeräten durchgeführt werden (, NJW 2018, 2032 Rn. 19 f. - Wegener; Urteil vom - C-502/18, NJW 2019, 2595 Rn. 16 - České aeroline; Beschluss vom - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM; Urteil vom - C-20/21, EuZW 2022, 287 Rn. 19 - LOT Polish Airlines; Urteil vom - C-451/20, NJW-RR 2022, 563 Rn. 25 ff. - Austrian Airlines).

16cc) Im Streitfall hat die Beklagte die Buchung nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts durch Übersendung eines elektronischen Flugtickets bestätigt, das eine einheitliche Buchungsnummer ausweist.

17Damit liegt eine einheitliche Buchung im oben genannten Sinne vor.

18b) Die Beklagte ist auch hinsichtlich des ersten Teilflugs ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO.

19aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Einstufung als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO die Durchführung des betreffenden Flugs und das Bestehen eines mit einem Fluggast geschlossenen Vertrags voraus (EuGH, NJW 2019, 2595 Rn. 23 - České aeroline; RRa 2021, 125 Rn. 21 - KLM; Urteil vom - C-146/20, EuZW 2022, 119 Rn. 54 - Corendon; Urteil vom - C-561/20, BeckRS 2022, 6960 Rn. 34 - United Airlines).

20Bei einem auf einer einheitlichen Buchung beruhenden Flug, der aus zwei Teilflügen besteht, ist ein Unternehmen, das die Buchung erteilt und den ersten Teilflug durchgeführt hat, auch dann als ausführendes Unternehmen hinsichtlich des gesamten Flugs anzusehen, wenn der zweite Teilflug von einem anderen Unternehmen durchgeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der erste Teilflug planmäßig stattgefunden hat und die Verspätung erst während des zweiten Teilflugs eingetreten ist (EuGH, NJW 2019, 2595 Rn. 24 ff. - České aeroline). Umgekehrt ist ein Unternehmen, das die einheitliche Buchung erteilt hat und mit der Durchführung des zweiten Flugs betraut war, auch dann als ausführendes Unternehmen bezüglich des gesamten Flugs anzusehen, wenn die Fluggäste den zweiten Teilflug wegen Verspätung des ersten Teilflugs nicht erreicht haben (EuGH, RRa 2021, 125 Rn. 22 f. - KLM).

21bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Beklagte im Streitfall jedenfalls deshalb ausführendes Luftfahrtunternehmen bezüglich des gesamten Flugs, weil sie die einheitliche Buchung erteilt und die Durchführung eines Teilflugs übernommen hat.

22cc) Entgegen der Auffassung der Revision hat im Streitfall nicht deshalb etwas anderes zu gelten, weil in den Ausgangsfällen, die den Entscheidungen des Gerichtshofs zugrunde lagen, die Verspätung auf einem Teilflug eingetreten war, der für sich betrachtet nicht in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fällt.

23Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung anwendbar ist, auch bei einem aus mehreren Teilflügen bestehenden, durch eine einheitliche Buchung zu einer Einheit verbundenen Flug allein anhand des Abflug- und Zielort des betreffenden Fluggasts zu beurteilen, nicht aber anhand von Orten, an denen eine Zwischenlandung erfolgt. Solche Flüge dürfen nicht je nach Zusammenhang einmal als Gesamtheit und einmal als mehrere getrennte Flüge betrachtet werden; sie sind stets als Einheit zu behandeln (EuGH, NJW-RR 2022, 563 Rn. 22 ff. - Austrian Airlines; BeckRS 2022, 6960 Rn. 29 ff. - United Airlines).

24Daraus ergibt sich, dass auch die Einordnung als ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht davon abhängt, an welchen Orten eine Zwischenlandung erfolgt ist. Sie ist allein anhand der beiden oben genannten Kriterien vorzunehmen.

25dd) Entgegen der Auffassung der Revision steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass in Konstellationen, in denen die einzelnen Teilflüge von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, mehrere davon als ausführende Luftfahrtunternehmen in Anspruch genommen werden können.

26Diese Rechtsfolge entspricht dem hohen Schutzniveau, das die Fluggastrechteverordnung für Verbraucher vorgibt. Die beteiligten Luftfahrtunternehmen sind dadurch nicht über Gebühr belastet. Nach Art. 13 FluggastrechteVO bleibt es ihnen unbenommen, das jeweils andere Unternehmen oder Dritte nach Maßgabe der dafür maßgeblichen Rechtsbeziehungen in Regress zu nehmen (vgl. nur EuGH, NJW 2019, 2595 Rn. 31 - České aeroline; RRa 2021, 125 Rn. 32 - KLM).

27c) Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

28Wie oben im Einzelnen aufgezeigt wurde, hat sich der Gerichtshof mehrfach mit den für die Entscheidung des Streitfalls relevanten Fragen befasst und diese hinreichend deutlich beantwortet. Mit seiner Entscheidung vom hat er nochmals klargestellt, dass die Orte der einzelnen Zwischenlandungen nicht ausschlaggebend sind. Jedenfalls damit verbleiben keine Zweifelsfragen, die eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich machen könnten.

293. Zutreffend und insoweit nicht angegriffen hat das Berufungsgericht entschieden, dass die weiteren Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch vorliegen und dass auch die Ansprüche auf Ersatz von Mehraufwendungen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begründet sind.

30III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:120422UXZR101.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 33
WAAAJ-18718