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APAS | Verlautbarung Nr. 17 veröffentlicht
Aufgrund von Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 3 EU-APrVO veröffentlicht die APAS jährlich eine aktuelle Liste mit WP-Praxen, die bei PIE gesetzliche Abschlussprüfungen beendet und bei diesen Prüfungen jeweils mindestens 15 % aller von PIE an Abschlussprüfer gezahlten Gesamthonorare erhalten haben. Diese WP-Praxen dürfen vom jeweiligen PIE von der Teilnahme an einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. In ihrer neuen Verlautbarung Nr. 17 „Liste zur Durchführung von Auswahlverfahren nach Artikel 16 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ vom hat die APAS diese WP-Praxen benannt. Ergänzend weist die APAS darauf hin, dass auf der Internetseite der WPK unter https://go.nwb.de/wiuat eine Liste aller WP-Praxen mit der Berechtigung zur ...