Online-Nachricht - Montag, 01.08.2022

Zwangsvollstreckung | Neue Pfändungsfreigrenzen seit (BRAK)

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) wurden zum insgesamt leicht erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hierauf macht die Bundesrechtsanwaltskammer aufmerksam.

Seit dem beträgt der monatlich unpfändbare Beträge nach

  • § 850c I 1 ZPO: 1.330,16 Euro monatlich (bisher 1.252,64 Euro)

  • § 850c II 1 ZPO: 500,62 Euro monatlich (bisher 471,44 Euro)

  • § 850c II 2 ZPO: 278,90 Euro monatlich (bisher 262,65 Euro)

  • § 850c III 3 ZPO: 4.077,74 Euro monatlich (bisher 3.840,08 Euro)

Hinweis:

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen (BGBl I S. 825). Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Quellen: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. ; BGBl online (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAJ-18672