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Keine Künstlersozialabgabepflicht bei einmaliger Beauftragung eines Webdesigners
BSG lotet Voraussetzungen einer Abgabepflicht für „Eigenwerber“ wie etwa Steuerberater näher aus
Die Träger der Rentenversicherung kontrollieren im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) u. a. die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe. Dieses Prüfungsfeld gewinnt immer mehr an Relevanz und auch an Prüfungsfeststellungen vor allem bei den nicht „typischen Verwertern“ wie etwa Steuerberatern oder Ärzten, die sich von Webdesignern ihren Internetauftritt gestalten lassen. [i]Sperling, NWB 18/2019 S. 1315 Durch solche Aufträge kann ggf. die Pflicht zur Künstlersozialabgabe ausgelöst werden. Ein Hinweis auf die Pflicht seitens der Auftragnehmer unterbleibt zumeist und demzufolge auch eine Einbeziehung der Abgabenhöhe in die Kostenstruktur. Allerdings sieht der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregel vor, so dass nur gelegentliche Aufträge keine Abgabepflicht auslösen. Das Bundessozialgericht (, Terminbericht 19/22) hat sich mit der Voraussetzung der „nicht nur gelegentlichen“ Beauftragung eines Webdesigners kürzlich näher befasst.
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I. Abgabepflicht kraft Gesetzes
Soll von einem Unternehmen die Kü...