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Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2190Mit den jüngst ergangenen koordinierten Ländererlassen v. (BStBl 2022 I S. 1171) zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab wird der Kanon der abgestimmten Verwaltungsanweisungen zur Umsetzung der Grundsteuerreform nach Bundesrecht komplettiert.
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[i]Öffentlich Private Partnerschaft Grundsteuerbefreiung – Rückausnahme für Grundbesitz: Grundstücke, die sich nicht im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts befinden, sind ausnahmsweise dennoch von der Grundsteuer befreit, wenn dieser Grundbesitz im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung des Eigentums auf die juristische Person des öffentlichen Rechts am Ende des Vertragszeitraums vereinbart wurde (A 3.2 Abs. 6 Satz 1 AEGrStG).
Grundsteuerbefreiung – gesondertes Vermögen nach Kirchenrecht: [i]Zweckbindung des StellenfondsvermögensGrundbesitz von Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, der zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen gehört und dessen Erträge ausschl...