Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Donnerstag, 28.07.2022

Körperschaftsteuer/Verfahrensrecht | Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes (BFH)

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen ‑ entgegen (BStBl I 2015, 659) ‑ einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Erträge eines gemeinnützigen Vereins aufgrund von Leistungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung, die aufgrund eines den Verein bindenden Vertrages mit dem früheren Bundesamt für Zivildienst erbracht werden, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb des Vereins zuzuordnen sind.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen ‑ entgegen (BStBl I 2015, 659) ‑ einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anschluss an , BStBl II 2015, 735).

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss nach § 126a FGO, in dem der Senat die Revision einstimmig für unbegründet hält. Das erstaunt im vorliegenden Fall etwas, weil das BMF dem Verfahren beigetreten war und das FA ausdrücklich mündliche Verhandlung beantragt hatte. Der Senat war aber dennoch offenbar einstimmig von seiner Entscheidung überzeugt.

In der Sache geht es darum, ob die Übernahme von Verwaltungsaufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zivildienst im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Zivildienstleistenden noch als steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 65 AO angesehen werden kann. FA und BMF waren der Auffassung, dass der Kläger durch die Verwaltungstätigkeit nur die Aufgaben einer anderen Körperschaft unterstütze. Zudem habe der Kläger mit der Übernahme von Verwaltungsaufgaben nicht seine satzungsmäßigen caritativen Zwecke verfolgt, weil es sich bei den Beschäftigungsstellen auch um Jugend(aus)bildungsstätten gehandelt habe.

Das hat der BFH zu Recht anders gesehen. Eine unmittelbare Förderung steuerbegünstigter Zwecke liegt auch dann vor, wenn der Satzungszweck arbeitsteilig in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften (hier: Zusammenwirken mit den jeweiligen Beschäftigungsstellen) erreicht wird. Zudem handelt es sich vorliegend nicht nur um rein administrative Aufgaben, weil die Unterstützung der Beschäftigungsstellen und die Betreuung der Zivildienstleistenden während ihrer Dienstzeit ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sind, den Einsatz von Zivildienstleistenden im sozialen Bereich zu ermöglichen und durchzuführen, sodass eine besondere Nähe zum sozialen Bereich besteht.

Die Übernahme von Verwaltungsaufgaben erfolgte dabei auch insoweit im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke des Klägers, als Zivildienstleistende in Beschäftigungsstellen tätig wurden, die Familien- oder Jugend(aus)bildungsstätten unterhalten. Denn die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers umfassen alle Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. Zur Wohlfahrtspflege gehört gemäß § 66 Abs. 2 AO aber auch die Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen, wobei sich die Sorge u.a. auf das erzieherische Wohl erstrecken kann, sodass hiervon auch die Unterstützung von Familien- oder Jugend(aus)bildungsstätten umfasst wird.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
WAAAJ-18530