Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Donnerstag, 28.07.2022

Einkommensteuer | "Sendelizenz" nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut (BFH)

Die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen schließen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der "Sendelizenz" aus (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, inwieweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Sendelizenz im Streitjahr (2005) erfolgswirksam zu berücksichtigen sind (Vorinstanz: , s. hierzu auch Lüdenbach, ).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen schließen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der "Sendelizenz" aus.

Anmerkung von Walter Bode, Richter im IV. Senat des BFH:

Die Lektüre der BFH-Entscheidung lohnt sich auch über die im Leitsatz zum Ausdruck gebrachte "Botschaft" hinaus. Diese betrifft für einen Spezialfall die Voraussetzungen eines Wirtschaftsguts. Die Frage, ob eine "Sendelizenz" ein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut darstellt, hat der BFH bereits mit der Begründung verneint, dass diese Lizenz medienrechtlich als höchstpersönliches Recht ausgestaltet sei und es deshalb an der auch für ein immaterielles Wirtschaftsgut erforderlichen ausreichenden wirtschaftlichen Übertragbarkeit fehle. Offenbleiben konnte daher, ob § 5 Abs. 2 EStG, der nur die Aktivierung derivativ erworbener immaterieller Wirtschaftsgüter zulässt, ebenfalls einer Aktivierung der streitbefangenen "Sendelizenz" entgegenstünde.

Auch wenn der BFH insoweit dem FG im Ergebnis gefolgt ist, verwies er die Sache an das FG zurück. Nach Verneinung eines aktivierungsfähigen Wirtschaftsguts hatte das FG nämlich die streitbefangenen Aufwendungen ohne weitergehende Prüfung als Betriebsausgaben der Klägerin anerkannt. Es stellten sich jedoch noch weitere Fragen.

Eine KG als Gesellschafterin der Klägerin (GmbH & Co. KG) hatte einen Teil der streitbefangenen Aufwendungen selbst getragen. Insoweit war noch die Frage zu beantworten, ob diese Aufwendungen ungeachtet des Jahres ihrer erfolgswirksamen Berücksichtigung statt wie es wohl ursprünglich die KG selbst gesehen hatte im Gewinnfeststellungsverfahren der KG als Obergesellschaft wie nunmehr begehrt - im Gewinnfeststellungsverfahren der Klägerin als Untergesellschaft zu berücksichtigen sind. Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters einer gewerblich tätigen Personengesellschaft setzen eine Veranlassung in der Beteiligung an dieser Personengesellschaft voraus.

Hinsichtlich der von der Klägerin selbst getragen Aufwendungen war unklar, ob diese sämtlich schon im Streitjahr erfolgswirksam zu berücksichtigen waren. Nur teilweise kam die erfolgswirksame Passivierung einer Verbindlichkeit in der Gesamthandsbilanz der Klägerin in Betracht. Im Übrigen war noch zu prüfen, ob erfolgswirksam eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in der Gesamthandsbilanz der Klägerin im Streitjahr zu bilden sein könnte. Voraussetzung für die Bildung einer solchen Rückstellung ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach deren Höhe zudem ungewiss sein kann sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Ist eine Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstanden, bedarf es keiner Prüfung der wirtschaftlichen Verursachung mehr, weil eine Verpflichtung spätestens im Zeitpunkt ihrer rechtlichen Entstehung auch wirtschaftlich verursacht ist. Die Besonderheiten des Streitfalles ließen indes Zweifel an der wirtschaftlichen Verursachung eines Teils der streitbefangenen Aufwendungen der Klägerin bereits im Streitjahr aufkommen.

Bei der Obergesellschaft (KG) wäre hingegen die Frage, ob deren Aufwendungen bereits im Streitjahr als Sonderbetriebsausgaben erfolgswirksam zu erfassen sind, erst zu prüfen, wenn feststeht, dass die von der Obergesellschaft getragenen Aufwendungen im Gewinnfeststellungsverfahren der Untergesellschaft zu berücksichtigen sind.

Quelle: (il)

Fundstelle(n):
PAAAJ-18528