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Aktivierung der Nebenkosten einer Fernsehlizenz
I. Sachverhalt
Die F KG hat sich erfolgreich bei der zuständigen Landesanstalt um die Zulassung als regionaler Fernsehsender und entsprechender Übertragungskapazitäten (Sendelizenz) beworben. Nach dem einschlägigen Landesrecht bedürfen private Veranstalter von Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Lizenz ist als höchstpersönliches Recht an die Person des Adressaten des Zulassungsbescheids gebunden und deshalb einzeln nicht übertragbar. Eine mittelbare Übertragung durch Abtretung der Anteile an der unternehmenstragenden Gesellschaft (sog. share-deal) ist jedoch (unter bestimmten Umständen) zulässig.
Die Lizenz wird unentgeltlich zugeteilt. Im Zusammenhang mit der Bewerbung um die Zuteilung hat die F jedoch die Unterstützung eines externen Beraters in Anspruch genommen. Hierfür hat sie ein sehr hohes Erfolgshonorar gezahlt.
II. Fragestellung
Kann die F das Beraterhonorar als Nebenkosten der Anschaffung der Lizenz aktivieren?
III. Lösungshinweise
1. Anschaffungsnebenkosten ohne Anschaffungshauptkosten?
Eine Aktivierung des Beraterhonorars kommt unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass es sich um Anschaffungsnebenkosten i. S. von § 255 Abs. 1 HGB handeln könnte. Die Bes...