Online-Nachricht - Donnerstag, 28.07.2022

Kindergeld | Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung (BFH)

Eine Kindergeldgewährung wegen eines Jurastudiums des Kindes kommt nicht in Betracht, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt ein längerfristiges Dienstverhältnis in der Finanzverwaltung aufnimmt, das deutlich über 20 Wochenarbeitsstunden umfasst, und das Studium nur in den danach verbleibenden arbeitsfreien Zeiten durchführt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der § 8 und § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind insoweit unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt eine abgeschlossene Erstausbildung darstellt oder ob ein darauffolgendes Jurastudium zusammen mit der Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt als einheitliche Erstausbildung anzusehen ist. Vorliegend hatte die Familienkasse der Klägerin Kindergeld für ihre Tochter T bis zu deren erfolgreichen Abschluss zur Diplom-Finanzwirtin (duales Studium) gewährt. Für die Zeit danach, in der T in Teilzeit bei der Finanzverwaltung arbeitete und daneben Rechtswissenschaften studierte, lehnte die Familienkasse eine weitergehende Kindergeldgewährung ab. Das Studium der Rechtswissenschaften sei eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit der T kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: , s. hierzu ).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Für die im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durchzuführende Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) ist das Berufsziel des Kindes nur im Rahmen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten zu würdigen. Für die Frage, ob die Berufstätigkeit oder die Ausbildung im Vordergrund steht, kommt dem Berufsziel keine weitere Bedeutung zu.

  • Der Umstand, dass der erste Ausbildungsabschnitt eine abgeschlossene Qualifikation darstellt, schließt nicht aus, dass dieser Ausbildungsabschnitt mit weiteren Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden kann.

  • Die im , BStBl II 2019, 765, Rz 14 ff.) genannten Kriterien für die Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) stellen keinen abschließenden Katalog dar.

  • Vorliegend ist das FG im Ergebnis zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass das Studium der Rechtswissenschaften keinen Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern eine Zweitausbildung darstellt.

  • Zwar standen die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin und das darauffolgende Studium der Rechtswissenschaften in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang.

  • Aus den weiteren Feststellungen des FG ergibt sich aber, dass das Studium gegenüber der anschließend aufgenommenen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund tritt.

  • Das FG hat festgestellt, dass T ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis bei der Finanzverwaltung aufgenommen hat, um zu vermeiden, eine Abstandszahlung leisten zu müssen, die sich erst innerhalb einer Dienstzeit von fünf Jahren um jährlich ein Fünftel auf 0 € reduziert. Dieses Kriterium spricht für eine im Vordergrund stehende Berufsausübung.

  • Zudem hat das FG das im BStBl 2019 II S. 765, Rz 18 genannte Kriterium, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufstätigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, gegeben erachtet: T hat nach den Feststellungen des FG ihren Abschluss als Diplom-Finanzwirtin genutzt, um im erlernten Beruf zu arbeiten. Dieses Kriterium spricht daher für eine im Vordergrund stehende Berufsausübung

  • Daneben hat T allenfalls gleich viel Zeit in das Studium und in die Erwerbstätigkeit investiert, wobei sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten gerichtet haben.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
WAAAJ-18517