Online-Nachricht - Donnerstag, 28.07.2022

Verfahrensrecht | Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts (BFH)

Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1 AO nicht aus (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (§ 129 Satz 2 AO).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Bescheid der Klägerin über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu korrigieren ist. Vorliegend hatte die Klägerin den Bestand des steuerlichen Einlagekontos in der elektronisch übermittelten Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos fehlerhaft erklärt, was aus den Erläuterungen in der in Papierform eingereichten Bilanz zu erkennen war. Dort war eine Kapitalrücklage in Höhe von rund 2.315.000 € ausgewiesen, die teilweise auf Einzahlungen in Schweizer Franken beruhte.

Das steuerliche Einlagekonto wurde vom FA den fehlerhaften Angaben der Klägerin folgend festgestellt. FA und FG der ersten Instanz lehnten eine nachträgliche Korrektur des Einlagekontos nach § 129 AO ab, da die konkrete Höhe der erbrachten Einzahlungen in die Kapitalrücklage wegen der teilweisen Einzahlungen in Schweizer Franken nicht ohne weiteres erkennbar sei (zum erstinstanzlichen s. Hohage/Schäfer, ).

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück:

  • Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1 AO nicht aus.

  • Zumindest in denjenigen Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung beruht, ist § 129 Satz 1 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist (Anschluss an , BStBl II 2020, 37).

  • Entsprechendes muss gelten, wenn (nur) die Angabe einer Endsumme mit 0 € erfolgt und dies erkennbar unrichtig ist.

  • Das FG wird nun im zweiten Rechtsgang die tatsächliche Höhe des steuerlichen Einlagekontos zu ermitteln haben. Hierzu bedarf es weiterer Sachverhaltsermittlungen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
EAAAJ-18510