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Hausgehilfin (Rechtsstand ab 1.10.2022)
Neu im September
Steuerermäßigung bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen
Unter Nr. 9 Buchstabe a wird ausgeführt, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Vollbeschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege- und Betreuungsleistungen insgesamt 20 % der Aufwendungen bei einem jährlichen Höchstbetrag von 4000 € beträgt; begünstigt sind also für diese drei Aufwendungsarten Kosten bis zu 20000 € jährlich (20 % von 20000 € = 4000 €). Der Bundesfinanzhof hat zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen Folgendes entschieden:
Pflege- und Betreuungsleistungen sind insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung (einkaufen, kochen und reinigen der Wohnung).
Die Steuerermäßigung kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerzahlers, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.
Für die Inanspruchnahme d...