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Geringfügige Beschäftigung (Rechtsstand ab 1.10.2022)
Neu im Oktober
Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bei Entgeltumwandlung
Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung ist eine Entgeltumwandlung zugunsten von Beiträgen zu einer betrieblichen Altersversorgung möglich (vgl. unter Nr. 4 Buchstabe c). Arbeitgeber müssen auch in diesem Fall ihren Arbeitnehmern bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung einen Arbeitgeberzuschuss zahlen. Dies gilt seit dem nicht nur für Neuabschlüsse, sondern auch für alle Altverträge zur betrieblichen Altersversorgung. Dieser Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 % des umgewandelten Betrags, höchstens jedoch die ersparten Sozialabgaben. Ein solcher Arbeitgeberzuschuss, der genauso behandelt wird wie die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, kann aber Auswirkungen auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt haben, wie das folgende Beispiel zeigt.
Das monatliche Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers beträgt 500 €. Er wandelt hiervon einen Betrag von 280 € zugunsten von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung um. Der aufgrund dessen zu leistende Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 % von 280 € = 42 €.
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Laufendes Arbeitsentgelt nach beitragsfreier E... |