1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten richtet sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe erfordert. Der Aufwand berechnet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), welches derzeit einen Höchstsatz von EUR 25,00 pro Stunde vorsieht.
2. Eine Vereinbarung zwischen Rechtsanwälten, nach der die Vermittlung von Mandaten gegen Entgelt erfolgen soll, ohne dass hierfür eine konkrete, dem Mandat zuzuordnende Tätigkeit geschuldet ist, verstößt gegen § 49b Abs. 3 BRAO.