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OLG Düsseldorf Urteil v. - 24 U 184/19

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten richtet sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe erfordert. Der Aufwand berechnet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), welches derzeit einen Höchstsatz von EUR 25,00 pro Stunde vorsieht.

2. Eine Vereinbarung zwischen Rechtsanwälten, nach der die Vermittlung von Mandaten gegen Entgelt erfolgen soll, ohne dass hierfür eine konkrete, dem Mandat zuzuordnende Tätigkeit geschuldet ist, verstößt gegen § 49b Abs. 3 BRAO.

3. § 49b Abs. 2 BRAO stellt ein Verbotsgesetz i.S. § 134 BGB dar (Anschluss an , Rn. 34ff.).

4. Wird eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist als Streitwert der erwartete Zahlungsbetrag festzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 1628 Nr. 31
DStRE 2022 S. 1404 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2022 S. 2035
GAAAJ-18356

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OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.01.2022 - 24 U 184/19

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