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Keine Solitärstellung des Fahrtenbuchs als Nachweis der betrieblichen Fahrzeugnutzung?
Anmerkungen zum
Der BFH hat kürzlich bestätigt, dass der Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs in Fällen von § 7g EStG nicht ausschließlich durch ein Fahrtenbuch geführt werden muss. Auch andere Nachweismöglichkeiten hätten für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen eröffnet werden müssen. Wer die Entscheidung als Requiem des Fahrtenbuchs liest, riskiert dennoch Streit mit der Finanzverwaltung. Denn das Urteil ist gewissermaßen selbst Dokumentation einer verfahrensrechtlichen Irrfahrt, in der es auf besondere Einzelfallumstände ankommt.
Der BFH hat mit der Entscheidung vom bestätigt, dass im Rahmen einkommensteuerlicher Investitionsförderungsfälle auch andere Nachweise berücksichtigt werden müssen als das ordnungsgemäße Fahrtenbuch.
Dennoch dürfte das Fahrtenbuch derjenige Nachweis bleiben, zu dem trotz der hohen Streitanfälligkeit zu raten ist.
Es wäre daher verfrüht, aus der BFH-Entscheidung das Ende der Fahrtenbuchmethode ableiten zu wollen. Allerdings eröffnet es Stpfl. Spielräume, im Falle eines nicht von der Finanzverwaltung anerkannten Fahrtenbuchs andere Nachweismöglichkeiten zu bemühen.
I. Sachverhalt und Entscheidung
[i]Egner/Stößel, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG, Grundlagen, NWB FAAAE-44825 Strahl, Beweisantrag zum Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw, NWB 23/2022 S. 1600, NWB CAAAI-63029 „Warum denn ein Buch noch schreiben, viele ungelesen bleiben“ – offenbar diesen Worten des Komponisten Holger Biege folgend verzichtete ein Stpfl. auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher über die zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeuge. Die beinahe ausschließlich betriebliche Nutzung mehrerer aufeinanderfolgend angeschaffter Fahrzeuge, für die eine Sonderabschreibung und ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurden, sollte durch eine nachträglich erstellte Fahrtenliste und Werkstattrechnungen nachgewiesen werden. Außerdem stehen weitere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung.
Nach erfolglosem Einspruch urteilte das FG in der Vorinstanz, dass diese Bestrebungen nicht geeignet wären, die fast ausschließlich betriebliche Nutzung nachzuweisen. Es gab in diesem Zusammenhang auch dem Antrag, eine Zeugin zu diesem Sachverhalt zu hören, nicht statt. Diese arbeitete als Angestellte des Klägers und hatte die Fahrtenliste auf Basis des originalen Terminkalenders erstellt, den sie ebenfalls führte. Der VIII. Senat des BFH sah hierin verfahrensrechtliche Grundlagen verletzt und verwies deshalb die Entscheidung zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurück. Er schloss sich damit der Rechtsprechung des III. Senats an, der bereits im Jahr 2020 urteilte, dass der Nachweis über die betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit § 7g EStG nicht allein durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden könne.