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FG Köln Urteil v. - 6 K 923/20

Gesetze: EStG § 7 Abs. 4; EStDV § 11c Abs. 1; EStG § 7 Abs. 1

Abschreibung: Gebäude

Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes

Leitsatz

1) Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darzulegen und gegebenenfalls im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast nachzuweisen.

2) Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.

3) Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten --z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen-- geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV), im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist.

4) Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens, insbesondere die Zustandsermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen), seitens des Steuerpflichtigen ist keine Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2022 S. 692
YAAAJ-18175

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FG Köln, Urteil v. 23.03.2022 - 6 K 923/20

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