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Neuer Zinssatz der Vollverzinsung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2112Das BVerfG hatte den Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende Juli 2022 die Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab rückwirkend verfassungskonform umzugestalten, ggf. sogar abzuschaffen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. (BGBl 2022 I S. 1142) wurde der Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab deutlich gesenkt, um die Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung wiederherzustellen.
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und 1 BvR 2422/17
[i]Vollverzinsung ab 2014 verfassungswidrig, Neuregelung aber erst ab 31.12.2018 gebotenMit Beschluss v. - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 ( NWB TAAAH-87096) hat das BVerfG die sog. Vollverzinsung grds. als verfassungskonform bestätigt, für Verzinsungszeiträume nach 2013 aufgrund des zu hohen Zinssatzes aber für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Für Verzinsungszeiträume vom bis hat es eine Weitergeltungsanordnung erlassen. Der Gesetzgeber wurde daher lediglich verpflichtet, bis Ende Juli 2022 eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume nach dem Jahr 2018 erstreckt und insoweit auch alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte umfasst...