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Stiftungsbeiträge bei Treuhandstiftungen
Das FG Münster entscheidet mit , ob unselbständige und (nichtrechtsfähige) Stiftungen, die zivilrechtlich nur durch ihren Rechtsträger handeln können, in umsatzsteuerlicher Hinsicht als steuerbarer Leistungsempfänger gelten können.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Den für die Verwaltung der unselbständigen Stiftungen zu deren Lasten gebuchten Stiftungsbeiträgen liegen keine steuerbaren Leistungen des Klägers zugrunde.
Daher sind auch keine zivilrechtlichen Rechte oder Pflichten zugunsten bzw. zulasten der unselbständigen Treuhandstiftungen als Dritten begründet worden.
Auch sind mit den an die unselbständigen Stiftungen erbrachten Verwaltungsleistungen keine steuerbaren Leistungen an die jeweiligen Stifter erbracht worden.
II. Sachverhalt
Der Kläger war ein eingetragener Verein, der nach der Präambel seiner Satzung als Treuhänder etwaig selbständige und unselbständige Stiftungen in den Bereichen der Schenkungen, Nachlässe, Stiftungsgründungen und Projektförderungen unterstützte. Er förderte insoweit gemeinnützige Zwecke i. S. des §§ 51 ff. AO. Die drei vom Kläger verwalteten rechtsfähigen Stiftungen hat er nach ihrer Gründung aufgrund regionaler Verbundenheit übernomme...