Steuerliche Anerkennung eines Angehörigen-Mietvertrags über Dachgeschosswohnung trotz Nichtberücksichtigung des ebenfalls
zur Nutzung überlassenen Spitzbodens im Mietvertrag
Leitsatz
1. Zur steuerlichen Anerkennung eines Angehörigen-Vertrags müssen die Beteiligten des Vertrages jedenfalls ihre vertraglichen
Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbaren und entsprechend dem Vereinbarten durchführen. Für die Auslegung ursprünglich
unklarer Vereinbarungen kann eine spätere tatsächliche Übung herangezogen werden
2. Ein Angehörigen-Mietvertrag über eine Dachgeschosswohnung kann auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn ein über der
Wohnung befindlicher, bei Abschluss des Mietvertrags noch in Bau befindlicher, nur über die Dachgeschosswohnung erreichbarer
und nach Fertigstellung von den Mietern genutzter, mangels lichter Raumhöhe von mindestens 2,30 Meter keinen Aufenthaltsraum
darstellender Spitzboden nicht im Mietvertrag erwähnt und auch bei der nach der Wohnfläche vorgenommenen Nebenkostenabrechnung
nicht berücksichtigt worden ist.
3. Im Vergleich zu anderen „Mängeln” von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen (z. B. Vermieter benutzt die Mietsache
weiterhin für eigene Wohnzwecke mit oder Miete wird nur teilweise oder nicht zeitnah entrichtet) ist der vorliegende „Mangel”
des Mietvertrages (Spitzboden wird nicht als Bestandteil der Mietsache eigens erwähnt, ist aber räumlich nur bei einem Betreten
der Mietsache erreichbar und daher faktisch nur durch die Mieter benutzbar) vergleichsweise geringfügig, wenn es sich bei
dem Spitzboden nicht um Aufenthalts-, sondern nur um „Nutzraum” handelt.
Fundstelle(n): DStRE 2023 S. 408 Nr. 7 XAAAJ-17575
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.03.2022 - 9 K 9197/20
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.