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Die neue Energiepreispauschale
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2072Die Steuerberatungspraxis wird weiterhin mit der Umsetzung kurzfristig verabschiedeter Gesetze konfrontiert. Während zum die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 ablaufen werden und die knapp bemessenen Abgabefristen für die Feststellungserklärungen für die Grundsteuerwerte noch bis Ende Oktober 2022 laufen, gilt es zudem, die Regelungen zur Energiepreispauschale zeitnah umzusetzen und den Mandanten zu erläutern. Ein zeitlich schwieriges Unterfangen, zumal die Regelungen zur Energiepreispauschale zahlreiche neue Fragen aufwerfen.
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Einführung einer Energiepreispauschale (§§ 112 ff. EStG)
[i]Hörster, NWB 22/2022 S. 1542Für das Jahr 2022 sieht der Gesetzgeber eine in der Regel steuerpflichtige Auszahlung einer Energiepreispauschale von 300 € vor. Diese wird in voller Höhe gewährt, selbst wenn die Anspruchsberechtigung nur an wenigen Tagen in 2022 besteht.
Anspruchsberechtigte (§ 113 EStG)
[i]Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStGAnspruchsberechtigt sind bestimmte unbeschränkt Steuerpflichtige, die entweder Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus einer aktiven Arbeitnehmertätigkeit im Laufe des Jahres 2022 erzielen. Ob die begünstigten Einkünfte steuerfrei (z. B. nach ) oder steuerpflichtig sind, ist für die Anspruchsberechtigung unerheblich. Auch kommt es im Fall einer Steuerpflicht nicht darauf an, ob die Einkünfte individuell nach den Merkmalen der Steuerklasse oder pauschal versteuert werden.