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NWB Nr. 29 vom Seite 2036

Aktuelle Entwicklungen in der BFH-Rechtsprechung zur Betriebsunterbrechung

Zugleich Besprechung des

Jonas Berger und Gunnar Tetzlaff

[i]Geeb in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, EStG Kommentar, 7. Aufl. 2022, § 16, NWB EAAAH-96695 Die Einstellung einer gewerblichen Tätigkeit hat nicht automatisch die Aufgabe des Betriebs i. S. von § 16 Abs. 3 EStG zur Folge. Sie kann auch eine Betriebsunterbrechung darstellen, in deren Rahmen der Betrieb weiter fortbesteht und damit eine Aufdeckung der stillen Reserven unterbleibt. In der Praxis ergibt sich der zentrale Streitpunkt regelmäßig aus ihrer Dauer und dem daraus resultierenden Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Mit Urteil v.  - IV R 13/19 (NWB VAAAI-05734) hat der BFH seine Grundsätze zur Betriebsunterbrechung weiterentwickelt und dabei das Ausmaß sowohl in inhaltlicher als auch insbesondere in zeitlicher Hinsicht deutlich erweitert.

I. Allgemeines

[i]Tetzlaff, Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung im Ganzen, Grundlagen, NWB RAAAH-56768 Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, führt dies nicht zwingend zur Aufgabe des Betriebs. Handelt es sich lediglich um eine Betriebsunterbrechung, besteht der bisherige Betrieb weiter fort. Solange die Voraussetzungen für eine Betriebsfortführung grundsätzlich vorhanden sind und der Steuerpflichtige keine Aufgabeerklärung abgegeben hat, unterbleibt die Aufdeckung der im Betrieb enthaltenen stillen Reserven, da der Betrieb nicht als aufgegeben gilt (Fiktion der Betriebsfortführung).

II. Formen der Betriebsunterbrechung

Der Steuerpflichtige (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) hat, anstatt bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit einen Betrieb gem. § 16 Abs. 3 EStG aufzugeben und damit die stillen Reserven sofort aufdecken und versteuern zu müssen, auch die Möglichkeit, den Betrieb lediglich ruhen zu lassen und damit gerade keine Betriebsaufgabe zu verwirklichen (Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne, § 16 Abs. 3b EStG).

Unter den Oberbegriff Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne werden die Betriebsunterbrechung im eigentlichen Sinne sowie die Betriebsverpachtung im Ganzen subsumiert.

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