BVerfG Urteil v. - 2 BvQ 52/22

Erfolgloser Eilantrag in einer strafprozessualen Sache: mangelnde Antragsbegründung

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Gründe

1Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legt keine der von ihm angegriffenen Entscheidungen vor und legt auch nicht nachvollziehbar dar, warum die Staatsanwaltschaft Saarbrücken seine Grundrechte verletzt haben soll.

2Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220630.2bvq005222

Fundstelle(n):
MAAAJ-17343