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OLG Hamm 09.03.2022 4 W 119/20, NWB 28/2022 S. 1962

Prozess | Abmahnschreiben als Dateianhang zu einer E-Mail

Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es i. d. R. nur und erst dann zugegangen, wenn der Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. 

Anmerkung:

Das Gericht geht davon aus, dass im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt wird, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden kann, den Dateianhang zu öffnen. Der Abgemahnte habe glaubhaft gemacht, dass er von den beiden E-Mails des – ihm zuvor nicht bekannten – Prozessbevollmächtigten des Abmahners keine Kenntnis erlangt und dementsprechend auch den Dateianhang mit dem Abmahnschreiben nicht geöffnet habe.

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