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FG München 13.12.2021 7 K 2379/20, IWB 13/2022 S. 491

FG München | Berechnung des Dotationskapitals bei einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte

(1) Für die Bestimmung des Dotationskapitals einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte sind grds. die Werte der Bilanzposten zum Beginn des Wirtschaftsjahres heranzuziehen. Die Berücksichtigung von Jahresdurchschnittswerten ist unzulässig. (2) In die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV zu verteilenden Vermögenswerte sind Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft nicht einzubeziehen. (3) Für inländische Versicherungsbetriebsstätten ist die Mindestkapitalausstattungsmethode nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV auch dann anzuwenden, wenn die Öffnungsklausel nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV nicht zur Anwendung kommt.

Hinweis:

Die [i]Gericht errechnet Dotationskapital nach der Mindestkapitalausstattungsmethode Klägerin ist eine im EU-Ausland ansässige AG mit einer inländischen Betriebsstätte. Gegenstand des Unternehmens ist das Rückversicherungsgeschäft. In ihrer für die inländische Versicherungsbetrie...

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