Grunderwerbsteuer | Zurechnung von Grundstücken einer Untergesellschaft (BFH)
Ein inländisches Grundstück
"gehört" einer Gesellschaft i.S. des
§ 1 Abs. 2a
GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung
der Steuerschuld für den nach
§ 1 Abs. 2a
GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang
aufgrund eines zuvor unter
§ 1 Abs. 1 bis 3a
GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs
grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist (;
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Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung des im zivilrechtlichen Eigentum einer Untergesellschaft stehende Grundvermögen an deren Obergesellschaft voraussetzt, dass die Obergesellschaft aufgrund eines (früheren) unter § 1 GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs als Erwerberin des Grundvermögens anzusehen ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Ein inländisches Grundstück "gehört" einer Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.
Ein Grundstück einer Untergesellschaft ist einer Obergesellschaft grund-erwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat.
Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Der Streitfall betraf noch die vor dem geltenden Rechtslage, bei der ein Übergang von 95 % der Anteile innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erforderlich war.
Ob ein Grundstück i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG zum Vermögen der Gesellschaft "gehört", richtet sich nach der schon bislang geltenden Rechtsprechung weder nach Zivilrecht noch nach § 39 AO. Maßgebend ist allein eine sog. grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung. Danach "gehört" ein inländisches Grundstück der Gesellschaft, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.
Nunmehr hat der BFH seine Rechtsprechung konsequent auch auf mehrstöckige Beteiligungen angewandt. Danach ist ein Grundstück einer Untergesellschaft einer Obergesellschaft nicht allein aufgrund der Beteiligung grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen, sondern nur dann, wenn die Obergesellschaft es selbst aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat. Das ist eine immens wichtige Aussage für die Besteuerung sog "Share Deals". Künftig musss grundstücksbezogen und auf jeder Beteiligungsebene genau geprüft werden, welcher Tatbestand unmittelbar oder mittelbar erfüllt ist.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
PAAAJ-16986