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Verlängerung der Steuererklärungsfristen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
Überblick zu den neuen Fristen für 2020 bis 2024
Der Gesetzgeber hat die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängert. Die Neuregelung ist in der EGAO untergebracht, also außerhalb der AO. Zwar ist die endgültige Gesetzesfassung nicht mehr ganz so unübersichtlich wie der ursprüngliche Gesetzentwurf; dennoch gibt es für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 unterschiedlich lange Abgabefristen mit Folgewirkungen für Verspätungszuschläge und Zinsfestsetzungen. Das BMF hat zur Neuregelung bereits ein Schreiben veröffentlicht. Der Beitrag stellt die Neuregelung und das BMF-Schreiben dar und fasst die neuen Abgabefristen zusammen.
I. Abgabefristen für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige
Für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige i. S. von § 149 Abs. 2 Satz 1 AO, die also keine Land- oder Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind, gelten folgende Fristen:
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Besteuerungszeitraum [i]Übersicht der Fristen für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige | Neue Frist | Hinweis |
2020 | oder | Fristverlängerung auf den gem. § 108 Abs. 3 AO, da der ein Sonntag war Weitere Fristverlängerung auf den nach § 108 Abs. 3 AO in den Bundesländern, in denen der ein gesetzlicher Feiertag (Allerheiligen) war |
2021 | o... |