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Mandat | Zu einem anwaltlichen Interessenkonflikt
Der Umstand, dass ein von einem Rechtsanwalt in Markenverletzungsstreitigkeiten vertretenes Unternehmen nach Presseberichten faktisch Einfluss auf Entscheidungen eines Unternehmens hat, das mit einer Markenlöschungsklage gegen eine andere Mandantin des Rechtsanwalts vorgeht, reicht nicht aus, um einen Interessenkonflikt (§ 43a Abs. 4 BRAO) anzunehmen.
Es ist einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Er darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise beruflich befasst war (§ 3 Abs. 1 BORA). Das Verbot gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) verbundenen Rechtsanwälte. Ob widerstreitende Interessen...