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Arbeitsverhältnis | Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.
Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen kann der Arbeitgeber Weisungen hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen (§ 106 Satz 2 GewO). Das hierbei zu beachtende billige Ermessen wird im Wesentlichen durch die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisiert. Hiervon ausgehend war im vorliegenden Fall die Anweisung des Arbeitsgebers [i]Jesgarzewski, NWB 11/2022 S. 772zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept nach Ansicht des Senats rechtmäßig. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei verhältnism...