Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verwaltung von Wagniskapitalfonds nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG
Das BMF hat ein Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG veröffentlicht.
I. Hintergrund
Durch Art. 4, Art. 11 Abs. 1 des Fondsstandortgesetz (FoStoG), BGBl 2021 I S. 1498 ist der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG punktuell erweitert worden. Um den Fondsstandort Deutschland auch durch steuerliche Maßnahmen zu stärken und insbesondere junge Wachstumsunternehmen (Startup-Unternehmen) mit wettbewerbsfähigen Finanzierungsmöglichkeiten über Wagniskapitalbeteiligungen zu fördern, ist die Verwaltung von Wagniskapitalfonds für nach dem ausgeführte Leistungen ebenfalls steuerbefreit ist.
Bisher erstreckte sich der Umfang der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. des § 1 Abs. 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren Alternativen Investmentfonds (AIF) i. S. des § 1 Abs. 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG erfüllen.
OGAW i. S. des § 1 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch sind solche, die die Merkmale des Art. 1 Abs. 2 OGAW-Richtlinie erfüllen:
gemeinsame Anlage für mehrere Anleger,
Anlage in Wertpapieren oder anderen liquiden Finanzanlagen i. S. des Art. 50 Abs. 1 OGAW-Richtlinie, na...