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Ermäßigter Steuersatz für Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung
Die Tätigkeiten der öffentlichen Hand, aber auch die von dieser in privatrechtliche Rechtsträger ausgelagerte staatliche Tätigkeit können gemeinnützig sein. Daher kann die Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG auch bei einer Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Anwendung kommen, selbst wenn diese nur die gesetzlichen Pflichtaufgaben ihres Gesellschafters erfüllt. Die Verwaltung hat hierauf mit einem Schreiben zum ermäßigten Steuersatz für Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) reagiert. Mit diesem Schreiben wird Abschnitt 12.9 UStAE angepasst.
I. Hintergrund
Der I. Senat des entschieden, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch in dem Fall selbstlos im Sinne des § 55 AO tätig sein kann, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe – im Streitfall u. a. den Notrettungsdienst – übernimmt. Eine Kapitalgesellschaft, die öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnimmt, kann selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Die Eigengesellschaft verfolgt nic...