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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 20/22

Gesetze: EStG § 32c; AO § 110; AO § 126 Abs 3 S 1; AO § 173 Abs 1 Nr 2; AO § 175 Abs 1 Nr 2; AO § 89 Abs 1 S 1

Stellung eines Antrags nach § 32c EStG nur bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides

Leitsatz

Ein erstmaliger Antrag auf Tarifermäßigung nach § 32c EStG kann nur bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides für das letzte Jahr des Betrachtungszeitraums gestellt werden.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 595 Nr. 10
DStR 2023 S. 8 Nr. 16
MAAAJ-16679

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 06.04.2022 - 3 K 20/22

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