Online-Nachricht - Freitag, 01.07.2022

Umwandlungssteuer | Berücksichtigung der Kosten des Vermögensübergangs bei grenzüberschreitender innergemeinschaftlicher Aufwärtsverschmelzung (FG)

Bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Aufwärtsverschmelzungen von Tochter-Kapitalgesellschaften auf ihre 100 %ige inländische Mutter-Kapitalgesellschaft ist es mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2009/133/EG vom (Fusionsrichtlinie) vereinbar, dass nach nationalem deutschen Umwandlungssteuerrecht die tatsächlich angefallenen Kosten des Vermögensübergangs den steuerfrei zu stellenden Übernahmegewinn mindern und dass vom Übernahmegewinn 5 Prozent als nichtabziehbare Betriebsausgaben dem Steuerbilanzgewinn der Mutter-Kapitalgesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen sind (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 17/22 ).

Sachverhalt: Bei der Klägerin handelt es sich um eine inländische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Diese verschmolz mehrere ihrer in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Tochter-Kapitalgesellschaften auf sich selbst und führte deren Vermögensgegenstände und Schulden auf Grundlage der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts mit ihren Buchwerten in ihrer Handelsbilanz fort. Auch steuerlich übte die Klägerin ein entsprechendes Wahlrecht zur Buchwertfortführung aus. Hieraus ergaben sich positive Übernahmeergebnisse.

Das Finanzamt bezog die im Rahmen der Verschmelzungen entstandenen Transaktionskosten in die Ermittlung des Übernahmegewinnes ein und behandelte von diesem pauschal 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben, welche es dem Steuerbilanzgewinn der Klägerin außerbilanziell wieder hinzurechnete und damit deren steuerliche Bemessungsgrundlage erhöhte.

Die Klägerin berief sich demgegenüber auf Stimmen in der steuerrechtlichen Literatur, welche diese nach dem deutschen Umwandlungssteuerrecht vorgesehenen Rechtsfolgen als mit den Vorgaben der Fusionsrichtlinie als nicht vereinbar ansehen.

Die aufgeworfene Rechtsfrage wurde bislang gerichtlich nicht entschieden, sodass sich der 1. Senat dieser erstmals annahm:

  • Die im Streitfall einschlägigen Vorschriften des deutschen Umwandlungssteuerrechts sind mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar.

  • Der Richtliniengeber verfolgt nach seinen amtlichen Erwägungsgründen mit der Fusionsrichtlinie in erster Linie das Ziel, wettbewerbsneutrale steuerliche Regelungen zu schaffen und die zum Zeitpunkt des Erlasses der Fusionsrichtlinie in einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Benachteiligungen von grenzüberschreitenden Fusionen gegenüber rein inländischen Vorgängen dieser Art zu beseitigen.

  • Nach den Vorstellungen des Richtliniengebers sind Übernahmegewinne durch Fusionen dabei wertungsmäßig mit Gewinnausschüttungen der übernommenen Gesellschaft an die übernehmende Gesellschaft vergleichbar. Übernahmegewinne im Sinne der Fusionsrichtlinie sollen daher nach deren Regelungsziel grundsätzlich im gleichen Umfang steuerbefreit werden wie Gewinnausschüttungen im Sinne der EU-Richtlinie 2003/123/EG vom 22. Dezember 2003 (MutterTochter-Richtlinie).

  • Ein solches Ziel der Gleichbehandlung von Gewinnausschüttungen mit Übernahmegewinnen anlässlich grenzüberschreitender Fusionen ist nicht zu erreichen, wenn eine Pauschalierung nichtabziehbarer Kosten lediglich für Gewinnausschüttungen möglich wäre. Denn in diesem Falle würden Übernahmegewinne im Falle grenzüberschreitender Fusionen im Verhältnis zu reinen Gewinnausschüttungen steuerlich privilegiert.

  • Um dies zu vermeiden sind die Regelungen der Fusionsrichtlinie in der Weise auszulegen, dass die Vorschriften des nationalen Umwandlungssteuerrechts, welche in diesem Zusammenhang mit den nationalen Vorschriften zur Besteuerung von Gewinnausschüttungen korrespondieren, vereinbar sind.

Hinweis:

Der 1. Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 17/22 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter I-II/2022 (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAJ-16651