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Steuerrecht | Festsetzung von Erstattungszinsen darf nicht vorläufig erfolgen
Erstattungszinsen für den Verzinsungszeitraum ab 2019 dürfen nach dem FG Hamburg nicht vorläufig festgesetzt werden. Denn im Zeitpunkt der Festsetzung steht bereits fest, dass die Erstattungszinsen wegen des Vertrauensschutzes nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht mehr gemindert werden dürfen.S. 746
Der [i]Vertrauensschutz des § 176 AO schützt vor Änderung nach § 165 AOVertrauensschutz des § 176 AO gilt auch bei vorläufigen Festsetzungen und schützt davor, dass die Zinsfestsetzung deshalb nach § 165 Abs. 2 AO zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert wird, weil das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 % für Erstattungszinsen festgestellt hat.
Ebenfalls ist es nicht zulässig, dass eine vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen aufgehoben und stattdessen gem. § 165 Abs. 1 Satz 4 AO ausgesetzt wird. Die Aufhebung der Festsetzung zwecks Aussetzung der Festsetzung ist ermessensfehlerhaft, weil das BMF e...