Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schiffsmaklerprovisionen bei Klarierungsagenten
Das FG Hamburg entscheidet mit Gerichtsbescheid v. – 6 K 134/20 zur Umsatzsteuerbefreiung von sog. Schiffsmaklerprovisionen im Falle von Klarierungsagenten. Im Streitfall erhielt die Klägerin hierbei von einzelnen Reedereien über eine mittelbare Auszahlung an einzelne Schiffsmakler die streitbefangenen Leistungsentgelte.
I. Leitsätze (amtlich)
Provisionen von Schiffsmaklern, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Leistungen gem. § 4 Nr. 2 i. V. mit § 8 Abs. 1 UStG stehen, sind umsatzsteuerfrei. Maklerprovisionen, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen stehen, sind hingegen umsatzsteuerpflichtig.
Es liegt keine einheitliche Leistung i. S. des Umsatzsteuerrechts vor, obwohl der jeweilige Schiffsmakler nur jeweils einen Auftrag vermittelt. Die Provision des Maklers ist nur der Annex zu den beauftragten Leistungen, so dass sich auch die umsatzsteuerliche Qualifizierung der Maklerleistung nach diesen beauftragten Leistungen richtet.
II. Sachverhalt
Die Klägerin war eine mit Gesellschaftsvertrag in 2008 gegründete GmbH, welche von mehreren Schiffsmaklern Aufträge erhielt. Die Reedereien beauftragen jeweils einen Makler, kurz bevor ein Schiff in den Hamburger Hafen einlaufen...