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Die einseitige Lösung des Arbeitgebers von gegebenen Versorgungszusagen
Bundesarbeitsgericht eröffnet neue Möglichkeiten der „Sanierung“ von Versorgungsordnungen
Vereinbart ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge (bAV), ist ein einseitiges (teilweises) Lösen des Arbeitgebers von dieser Vereinbarung nur unter engen Voraussetzungen möglich. Prinzipiell haftet der Arbeitgeber für die Erfüllung der Versorgungszusage vollumfänglich, [i]Arens, NWB 12/2022 S. 851und zwar auch, wenn die Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn organisiert wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Er hat also für die zugesagte Leistung einzustehen und muss die Versorgungsleistungen im zugesagten Umfang erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen erbringen. Ausnahmsweise bestehen allerdings „Sanierungsmöglichkeiten“, die im folgenden Beitrag, der sich auf die Ablösung individualvertraglicher Zusagen oder Gesamtzusagen beschränkt, näher betrachtet werden.
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I. Widerstreitende Interessenlagen
[i]Abwägung der beiderseitigen InteressenFür den Arbeitgeber kann insbesondere aus den langen Laufzeiten, geänderten wirtschaftlichen Bedingungen oder einem veränderten rechtlichen Rahmen ein Bedürfnis bestehen, Versorgungszusagen zu ändern. Allerdings wird das Vertragsrecht durch den Grundsatz bestimmt, dass einmal geschlossene Verträg...