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Online-Nachricht - Donnerstag, 30.06.2022

Umsatzsteuer | Zuordnung einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage (BFH)

Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend , BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Die Tatsache, dass im Laufe des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, ist ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage. Der Kläger hatte im Streitjahr 2014 eine Photovoltaikanlage erworben. Den erzeugten Strom nutzte er zum Teil selbst, zum Teil speiste er ihn bei einem Energieversorger ein. Der Einspeisevertrag mit X vom sieht für den gelieferten Strom eine Vergütung pro kWh zuzüglich Umsatzsteuer vor. Am gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2014 ab und machte Vorsteuerbeträge i. H. von rund 1.500 € geltend. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung hatte der Kläger gegenüber dem FA keine Angaben zu der Photovoltaikanlage gemacht. Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung der Photovoltaikanlage, weil der Kläger die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen habe. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG ab (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.11.2019).

Der BFH setzte das Verfahren mit aus und legte dem EuGH diverse Fragen zur unionsrechtskonformität der Ausschlussfrist für die Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmensvermögen zur Vorabentscheidung vor (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 30.1.2020 m. Anm. Nacke).

Der EuGH entschied in seinem , dass es grundsätzlich nicht unionsrechtswidrig sei, dem Steuerpflichtigen eine Frist für die Dokumentation seiner Zuordnungsentscheidung zu setzen und, sofern die Finanzverwaltung bis zum Ablauf dieser Frist nicht in die Lage versetzt wird, eine solche Zuordnung festzustellen, den Vorsteuerabzug zu verwehren. In diesen Fällen könne dann unionsrechtskonform von einer Zuordnung des Gegenstands zum Privatvermögen ausgegangen werden. Allerdings stellt der EuGH klar, dass diese Vorgaben an die Dokumentation einer Zuordnung nur dem Grundsatz nach unionsrechtskonform seien, im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit aber einer weiteren Überprüfung durch die nationalen Gerichte bedürften (s. hierzu sowie Walkenhorst, ).

Nach Ergehen des führen die Richter des BFH nunmehr weiter aus:

  • Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend , BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich.

  • Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

  • Die Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, ist ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat.

Hinweis:

Ebenfalls mit Urteil v. hat der XI. Senat des BFH zur Zuordnung eines in Bauplänen mit "Arbeiten" bezeichneten Zimmers zum Unternehmen entschieden. Lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 30.6.2022).

Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:

Die Entscheidung führt dazu, dass in vielen Fällen, in denen der Steuerpflichtige erst mit seiner Umsatzsteuererklärung, die nach Ablauf der regulären Steuererklärungsfrist abgegeben wird, dem Finanzamt die Zuordnung mitteilt, gleichwohl eine wirksame Zuordnung zum Unternehmen erfolgt ist.

Denn das Zuordnungswahlrecht, das dem Steuerpflichtigen zusteht, wenn er einen einheitlichen Gegenstand erwirbt, den er gemischt privat und unternehmerisch nutzt, ist zwar zu dokumentieren; aber die wirksame Ausübung des Wahlrechts ist nicht von einer fristgebundenen Mitteilung an das Finanzamt abhängig. Entscheidend ist somit eine innerhalb der Frist erfolgte Dokumentation.

Der BFH hat hierzu bereits Indizien in seiner Rechtsprechung benannt. So weisen folgende Umstände auf eine unternehmerische Zuordnung hin: An- und Verkauf des gemischt genutzten Gegenstandes unter seinem Firmennamen, betriebliche Versicherung des Gegenstandes, bilanzielle bzw. ertragsteuerliche Behandlung als Betriebsvermögen oder – wie im Besprechungsfall – Abschluss eines Einspeisevertrages mit dem Stromabnehmer. Dabei weist im Besprechungsfall die im Vertrag mit dem Stromabnehmer geregelte mögliche Abnahme des gesamten Stroms darauf hin, dass eine volle unternehmerische Zuordnung beabsichtigt war.

Wie die genannten Indizien zeigen, dürfte diese Erleichterung daher auch in anderen Fällen bei der Ausübung des Zuordnungswahlrechts von Bedeutung sein. Aus der Sicht der Steuerpflichtigen ist daher dieses Urteil wichtig. Sie ermöglicht einen erleichterten Nachweis einer rechtzeitigen Zuordnung.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
QAAAJ-16575