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Zeitnahe Zuordnung gemischt genutzter Photovoltaikanlage zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen
Die Entscheidung über die Zuordnung einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von sowohl privat genutzten als auch ins Netz eines Energieversorgers eingespeisten Stroms zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen muss spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung getroffen und gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden, so das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil v. - 14 K 1538/17 (NWB PAAAH-35155). Mit dieser Entscheidung liegt das Finanzgericht voll auf der bisherigen Linie des Bundesfinanzhofs. Eine Revision wurde wohl aus diesem Grund nicht zugelassen. Umso interessanter, dass die Revision über den Weg der Nichtzulassungsbeschwerde nun doch beim BFH anhängig ist (Az. XI R 7/19).
Der Kommentar
Der Kläger erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage). Den erzeugten Strom nutzte er zum Teil privat, zum Teil speiste er ihn bei einem Energieversorger ein. Er gab im Februar 2016 die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2014 ab und machte darin die Vorsteuer für die Anschaffung der PV-Anlage geltend. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuerjahreserklärung machte er unstreitig gegenüber dem ...