BMF - IV B 8 - S 2300/19/10016 :009 BStBl 2022 I S. 957

Vergütungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind


- IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0003450 -;

- IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0549633 -

Bezug: BStBl 2021 I S. 301

Bezug: BStBl 2021 I S. 1005

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Vergütungen i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz (EStG), die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterliegen, Folgendes:

Die mit dem BMF-Schreiben vom - IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0003450 (BStBl 2021 I S. 301) - für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens wurde mit dem BMF-Schreiben vom - IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0549633 (BStBl 2021 I S. 1005) - bereits verlängert für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger nach dem , aber vor dem zufließen.

Die im BMF-Schreiben vom festgesetzten Voraussetzungen können auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem , aber vor dem zufließen. Das BMF-Schreiben vom ist für diese Vergütungen ebenso wie für sämtliche Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger vor dem zugeflossen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Absatz 2 Satz 1 EStG (§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG nach dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vom ) bis zum beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist.

BMF v. - IV B 8 - S 2300/19/10016 :009

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:





Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 957
DB 2022 S. 1742 Nr. 30
DStR 2022 S. 1437 Nr. 28
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 27
EStB 2022 S. 307 Nr. 8
UAAAJ-16552