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Latente Steuern und ertragsteuerliche Organschaft
Bei Existenz einer ertragsteuerlichen Organschaft herrscht handelsrechtlich weitgehende Einigkeit, dass auf die temporären Differenzen bei der Organgesellschaft regelmäßig nur beim Organträger latente Steuern bilanziert werden dürfen. Sofern der Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft von dem handelsrechtlich abgeführten Gewinn abweicht, ergeben sich in der Steuerbilanz des Organträgers sog. Mehr- bzw. Minderabführungen. Deren Bedeutung für die Bilanzierung latenter Steuern wurde in der Literatur bislang indes nur vereinzelt beleuchtet. Angesichts der gesetzlichen Änderungen am System der Organschaftsbesteuerung durch das KöMoG werden deren Auswirkungen auf die latenten Steuern im Beitrag systematisch untersucht und dargestellt.
Einordnung
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom (KöMoG) hat der deutsche Gesetzgeber nicht nur einen (vorsichtigen) Paradigmenwechsel in Bezug auf die Besteuerung von Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften vollzogen, sondern gleichzeitig auch fundamentale Änderungen an der Mechanik der Organschaftsbesteuerung vorgenommen. Letztere tangieren die Frage, wie mögliche Do...