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FG München Urteil v. - 4 K 1241/21

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, GrEStG § 6a S. 1, GrEStG § 6a S. 3, GrEStG § 6a S. 4, UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 2, UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1

Übertragung von Grundbesitz durch Ausgliederung auf eine schon länger, aber weniger als fünf Jahre bestehende Tochtergesellschaft nicht nach § 6a GrEStG grunderwerbsteuerbefreit

Leitsatz

1. Überträgt eine Gesellschaft durch eine Ausgliederung (im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG in Verbindung mit § 123 Abs. 3 Nr.1 UmwG) Grundbesitz auf eine Tochtergesellschaft, die schon vor der Ausgliederung gegründet worden ist und noch keine fünf Jahre besteht, so ist diese Übertragung durch Ausgliederung mangels Einhaltung der Vorbehaltensfrist gem. § 6a Abs. 4 GrEStG nicht nach § 6a GrEStG steuerbefreit.

2. § 6a Satz 4 GrEStG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei einer Ausgliederung nach dem UmwG nicht nur dann auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist verzichtet werden kann, wenn es sich um eine Ausgliederung zur Neugründung handelt, sondern auch dann, wenn das abhängige Unternehmen innerhalb der fünfjährigen Vorbehaltensfrist gegründet worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 12 Nr. 48
DStRE 2023 S. 47 Nr. 1
DStRE 2023 S. 47 Nr. 1
ErbStB 2022 S. 235 Nr. 8
GmbHR 2022 S. 828 Nr. 15
UVR 2022 S. 233 Nr. 8
CAAAJ-16331

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FG München, Urteil v. 03.03.2022 - 4 K 1241/21

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