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Währungsumrechnung in der Handels- und Steuerbilanz
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite ▪▪▪ In der Bilanzierungspraxis kommen Geschäftsvorfälle in fremder Währung häufig vor. Für die Handels- und Steuerbilanz bestehen diverse Vorschriften für die Zugangs- und Folgebewertung der von Fremdwährungen betroffenen Bilanzposten, die in Finanzbuchführung und Jahresabschluss in Euro darzustellen sind.
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Zugangsbewertung
[i]Geld-, Brief- oder DevisenkassamittelkursFür die Zugangsbewertung von Geschäftsvorfällen, die in Fremdwährung bestehen, kommen je nach Bilanzposten der Geld- oder Briefkurs oder aus Vereinfachungsgründen der Devisenkassamittelkurs (arithmetisches Mittel aus Geld- und Briefkurs) zur Anwendung (Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl., Herne, § 256a Rz. 6; IDW (Hrsg.), WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. F Tz. 234).
Folgebewertung
[i]DevisenkassamittelkursBestehen die Bilanzposten in ausländischer Währung auch noch am Bilanzstichtag, ist für die Folgebewertung § 256a HGB zu beachten. Demnach sind auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz am Abschlussstichtag zwingend mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen. Dies gilt auch für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).
[i]Unrealisierte Gewinne aus der WährungsumrechnungDarüber hinaus wird nach § 256a Satz 2 HGB bei einer Restlaufzeit von we...