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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen
Erwartungsgemäß hat sich die Finanzverwaltung mit Schreiben v. (BStBl 2021 I S. 1859) zwei jüngeren BFH-Urteilen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abmahnungen angeschlossen. In Abkehr vom Zivilrecht wird der Aufwendungsersatz (z. B. infolge der Beauftragung eines Rechtsanwalts) demzufolge nicht mehr als echter Schadensersatz, sondern als umsatzsteuerliches Leistungsentgelt beurteilt. Die Leistung soll darin bestehen, dass der Schädiger vor einem langwierigen Rechtsstreit und weiteren Kosten bewahrt wird.
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Umsetzung der Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung
[i]Anwendung auf urheber- und wettbewerbsrechtliche AbmahnungenBemerkenswert ist, dass die Regelung auf Abmahnungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nach dem Urhebergesetz sowie auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen begrenzt bleiben soll, obwohl auch nach anderen Gesetzen Abmahnungen möglich sind und Aufwendungsersatz durch den Geschädigten geltend gemacht werden kann. Hier drohen Analogie-Schlussfolgerungen der involvierten Finanzämter bzw. weitere rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktparteien. Die Verwaltungsauffassung ist insoweit nicht zu Ende gedacht.