Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung ersichtlich substanzloser, teils mit Eilanträgen verbundener Verfassungsbeschwerden
Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Instanzenzug: Az: V 4 Ws 333/21 Beschlussvorgehend LG Heilbronn Az: H 9 StVK 1009/21 Beschlussvorgehend Az: V 4 Ws 253/21 Beschlussvorgehend LG Heilbronn Az: H 9 StVK 933/21 Beschlussvorgehend Az: V 4 Ws 6/22 Beschlussvorgehend LG Heilbronn Az: H 9 StVK 1315/21 Beschlussvorgehend Az: V 4 Ws 9/22 Beschlussvorgehend LG Heilbronn Az: H 9 StVK 1061/21 Beschlussvorgehend Az: V 4 Ws 8/22 Beschlussvorgehend LG Heilbronn Az: H 9 StVK 1057/21 Beschlussvorgehend Az: V 4 Ws 7/22 Beschlussvorgehend LG Heilbronn Az: H 9 StVK 1216/21 Beschlussvorgehend Az: V 4 Ws 75/22 Beschlussvorgehend LG Heilbronn Az: H 9 StVK 1080/21 Beschlussvorgehend Az: V 4 Ws 257/21 Beschlussvorgehend LG Heilbronn Az: H 9 StVK 921/21 Beschlussvorgehend Az: V 4 Ws 251/21 Beschlussvorgehend LG Heilbronn Az: H 9 StVK 872/21 Beschlussvorgehend Az: V 4 Ws 73/22 Beschlussvorgehend LG Heilbronn Az: H 9 StVK 1021/21 Beschlussvorgehend Az: V 4 Ws 72/22 Beschlussvorgehend LG Heilbronn Az: H 9 StVK 1341/21 Beschluss
Gründe
I.
1Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts aus Sachverhaltsfragmenten und angegriffenen Entscheidungen Relevantes für die verfassungsrechtliche Prüfung herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).
2Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
3Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
4Die Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind missbräuchlich erhoben worden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 70/18 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4, und vom - 2 BvR 302/22 -, Rn. 4; stRspr).
5Die Erhebung der völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerden sowie die nicht nachvollziehbar begründeten einstweiligen Rechtsschutzanträge bei nicht erkennbarer Eilbedürftigkeit mussten von jedem Einsichtigen als völlig aussichtlich angesehen werden. Alle Verfassungsbeschwerden genügen den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht.
6Spätestens nach Erhalt des Beschlusses der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1854/21 u.a. -, juris, in dem ihm bereits eine Missbrauchsgebühr angedroht worden war, musste von dem Beschwerdeführer erwartet werden, dass er vor Einlegung erneuter Verfassungsbeschwerden diese hinsichtlich der Mindestanforderungen an deren Begründung überprüft und insbesondere auch vor einer erneuten Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sorgfältig prüft. Stattdessen hat er das Bundesverfassungsgericht mit den verfahrensgegenständlichen, offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerden, wovon drei trotz fehlender erkennbarer Eilbedürftigkeit mit einstweiligen Rechtsschutzanträgen verbunden sind, angerufen.
III.
7Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220524.2bvr024822
Fundstelle(n):
UAAAJ-16137