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Fokus: BAG zur Kündigung eines Arbeitnehmers nach einem Schlaganfall
Eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (vgl. § 168 SGB IX). Erfolgt die Kündigung unter Verstoß des Arbeitgebers gegen die Vorschriften, die Verfahrens- oder Förderpflichten, die zugunsten der schwerbehinderten Menschen gelten, kann die Vermutung eine Benachteiligung wegen Behinderung des Arbeitnehmers gem. § 22 AGG begründen und damit eine unzulässige Kündigung vorliegen. Die Vermutung kann vom kündigenden Arbeitgeber entkräftet werden (; Vorinstanz: LArbG Sachsen-Anhalt, Urteil v. - 6 Sa 29/19).
Arbeitsunfähigkeit und Bestellung einer vorläufigen Betreuerin
Der Kläger war bei dem Arbeitgeber als Hausmeister in einer Grundschule angestellt. Grundlage der Beschäftigung war ein Vertrag zwischen der Grundschule und der Stadt L. („Vertrag über eine Personalgestellung“). Der Kläger erkrankte und war ab dem arbeitsunfähig. Am informierte die vorläufig bestellte Betreuerin den Beklagten telefonisch über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Anschließend mit Schreiben v. kündigte die Stadt den Vertrag zur ...