BVerwG Beschluss v. - 1 B 39/22

Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde im Kontext von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80

Gesetze: Art 7 S 1 EWGAssRBes 1/80, Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Az: 2 A 144/21 Urteilvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes Az: 6 K 1937/18

Gründe

1Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (I.), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (II.) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (III.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2I. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

3Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag des langjährigen sexuellen Missbrauchs des Klägers in der Türkei und der diesem dort drohenden Strafverfolgung nicht hinreichend berücksichtigt, begründet keine Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (1.). Die Beschwerdebegründung genügt insoweit auch nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (2.), gegen die Amtsaufklärungspflicht (3.) oder gegen den Überzeugungsgrundsatz (4.).

41. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. - NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschlüsse vom - 5 B 23.11 - juris Rn. 9 und vom - 5 B 43.14 - juris Rn. 7). Daran gemessen liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor.

5Das Oberverwaltungsgericht hat die Behauptung des Klägers, in der Türkei langjährigem sexuellen Missbrauch ausgesetzt gewesen zu sein, bereits im Tatbestand seines Urteils (UA S. 6 f., 7, 16 f., 19) zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen erwogen und dahingehend gewürdigt (UA S. 28), dass die Behauptung durch nichts belegt worden sei und von dem Kläger weder als Hinderungsgrund für eine Rückkehr in die Türkei, um dort Vorwürfe wegen angeblich in seiner Schulzeit begangener "Straftaten" auszuräumen, noch in anderem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auch nur erwähnt worden sei. Desgleichen ist das Vorbringen, dem Kläger drohe in der Türkei Strafverfolgung, von dem Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Tatbestands (UA S. 7 f., 11 f., 17 f., 19) aufgegriffen und in den Entscheidungsgründen (UA S. 28) unter anderem dahingehend gewürdigt worden, dass sich das in diesem Zusammenhang vorgelegte "Dokument" des "Schwurgerichts E." nicht namentlich zuordnen lasse. Der Umstand, dass das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers nicht gefolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer mangelnden Berücksichtigung seines Vorbringens. Anspruch auf eine vertieftere Behandlung desselben vermitteln Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht.

62. Einen Verstoß gegen den in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens legt die Beschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

7Der anwaltlich vertretene Kläger durfte mit Blick auf den Vorhalt des Beklagten in der Berufungserwiderung, seine Behauptung langjährig erfahrenen Missbrauchs sei nicht nachgewiesen und er sei in dem von ihm vorgelegten Sitzungsprotokoll des Schwurgerichts E. nicht namentlich erwähnt, nicht damit rechnen, dass das Berufungsgericht seinem diesbezüglichen Vorbringen ohne eine durch ihn vorzunehmende weitere Substantiierung des Vortrags folgen würde. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom zum Ausdruck gebracht hatte, dass sein Vortrag den Mindestanforderungen an die Darlegung einer psychischen Erkrankung nicht ansatzweise genüge, und in seinem Urteil vom dem mit der Vorlage des den Kläger nicht namentlich bezeichnenden Sitzungsprotokolls des Schwurgerichts E. verbundenen Vortrag nicht gefolgt ist, hätte es sich aufgedrängt, beide Behauptungen im Berufungsverfahren zum Gegenstand weiteren Vortrags und weiterer Nachweise etwa in Gestalt medizinischer Atteste oder aktualisierter Informationen über Anlass und Gegenstand der angeblichen strafrechtlichen Vernehmung zu machen. Da eine weitere Substantiierung nicht erfolgt ist, ist der Umstand, dass es das Oberverwaltungsgericht unterlassen hat, den Kläger zu den Umständen wie auch den Folgen der vermeintlichen Missbrauchserfahrungen zu befragen, nicht geeignet, einen Verstoß gegen das faire Verfahren zu begründen.

83. Die Rüge einer Verletzung der Amtsaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom - 7 B 15.17 - juris Rn. 23).

9Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde weder in Bezug auf die Behauptung langjähriger Missbrauchserfahrung noch hinsichtlich der von dem Kläger in der Türkei vermeintlich zu gewärtigenden Strafverfolgung. Sie hat schon die für erforderlich gehaltenen weiteren Aufklärungsmaßnahmen nicht hinreichend konkretisiert und auch nicht vorgetragen, welche tatsächlichen Feststellungen bei deren Vornahme voraussichtlich getroffen worden wären. Zudem ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass der Kläger durch einen Beweisantrag oder eine hinreichend bestimmte Beweisanregung im Berufungsverfahren auf eine Beweiserhebung hingewirkt hätte oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht im Lichte der unterlassenen Substantiierung des klägerischen Vorbringens eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

104. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 Rn. 4). Ein Verfahrensverstoß kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das angegriffene Urteil von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen und deshalb seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist.

11Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz schon nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan. Insbesondere ist weder dargetan noch im Lichte der vorstehenden Ausführungen zu erkennen, dass das Berufungsgericht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat.

12II. Ohne Erfolg bleibt auch die Divergenzrüge.

13Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5 f. und vom - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

14Wie die Beschwerdebegründung erkennt, zählt der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführten divergenzfähigen Gerichten. Angesichts der eindeutigen Aufzählung ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum (BVerwG, Beschlüsse vom - 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 2 und vom - 7 B 76.10 - juris Rn. 10).

15Die Divergenz eines die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zeigt die Beschwerde nicht auf.

16III. Die Revision ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

17Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

181. Soweit die Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich die Frage

"Ist die berufliche Tätigkeit des Klägers während dessen Inhaftierung in der Küche der Justizvollzugsanstalt als ordnungsgemäße Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu werten?"

aufwirft, kommt eine Zulassung der Revision ungeachtet des Umstands, dass die Fragen die tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Berufungsgerichts zu der Situation des Klägers betreffen, schon deshalb nicht in Betracht, weil es die Beschwerdebegründung unterlässt, sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht, substantiiert auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.).

192. Die Revision ist auch nicht hinsichtlich der Frage

"Ist die Haft des Klägers von Mai 2018 bis als kurzfristige Haft zu werten, welche ein assoziationsrechtliches Anwartschaftsrecht des Klägers nicht erlöschen ließ?"

zuzulassen, da die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise darlegt, dass und aus welchem Grund dieser allein auf die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers bezogenen Frage fallübergreifende Bedeutung zukommt, ihre Klärung also über den vorliegenden Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam ist. Zudem fehlt es auch insoweit an der Darlegung des Klärungsbedarfs.

203. Ebenso wenig ist die Revision zuzulassen wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage

"Unterbricht eine Haftzeit die nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geforderte Karenzzeit, welche erfordert, dass der Familienangehörige drei Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Deutschland hatte und während dieses Zeitraums eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten (hier dem Vater) bestand und dieser Aufenthalt rechtmäßig gewesen ist?".

21Für die Darlegung der Grundsatzbedeutung genügt nicht allein die Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist ( 1 B 45.18 - juris Rn. 3). Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Unionsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen ( 1 B 45.18 - juris Rn. 4).

22Das von der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom - C-373/03 [ECLI:EU:C:2005:434], Aydinli - verhält sich zu einer abweichenden Sachverhaltskonstellation. Der Gerichtshof hat darin entschieden, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der nach Art. 7 Satz 1 Gedankenstrich 2 ARB 1/80 im Aufnahmemitgliedstaat ein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erworben hat, dieses Recht nicht verliert, weil er aufgrund einer - auch mehrjährigen - Inhaftierung und anschließenden Langzeitdrogentherapie länger vom Arbeitsmarkt abwesend ist oder weil er zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung volljährig war und seinen Wohnsitz nicht mehr bei dem türkischen Arbeitnehmer hatte, von dem er sein Aufenthaltsrecht ursprünglich abgeleitet hat, sondern ein von diesem unabhängiges Leben führte (Rn. 32). Ausdrücklich hebt der Gerichtshof in der Entscheidung hervor, dass der betroffene Familienangehörige nach dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat und damit ein Aufenthaltsrecht erworben hatte (Rn. 25). Ein entsprechendes Aufenthaltsrecht hat das Oberverwaltungsgericht dem Kläger gerade abgesprochen.

23Die Frage, welche Folgerungen aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Gerichtshofs für die Entstehung eines Anspruchs aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu ziehen sind, erörtert die Beschwerdebegründung nicht. Ebenso wenig setzt sie sich mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Rechts aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auseinander. Die bloße sinngemäße Behauptung einer unionsrechtlichen Zweifelsfrage ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten Rechtsprechung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

24IV. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

25V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:020522B1B39.22.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-16032